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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Rechtssatz
Besitzt auch der Kollektivvertrag im Bereich seines Regelungsumfanges normativen Charakter, so bleibt doch für die Vertragsparteien außerhalb dieses Regelungsbereiches der Abschluß eines individuellen Dienstvertrages zu anderen als den im Kollektivvertrag verbindlich festgelegten Bedingungen möglich und zulässig. In diesen Fällen orientiert sich der "Anspruchslohn" iSd § 49 Abs 1 ASVG am individuellen Dienstvertrag.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragSondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009