RS Vwgh 1992/10/20 90/08/0116

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §79;
ASVG §357;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z1 litc;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, ob die gegenständlich ausbezahlten Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren tatsächlich auf einer vorhandenen Betriebsvereinbarung (iSd §§ 79 ff ArbVG) beruhen oder ob dies nicht der Fall ist, kann nicht nur durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0085) geklärt werden. Das Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung kann auch durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden.

Schlagworte

Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080116.X06

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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