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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0261 4Stammrechtssatz
Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes " Anlage " im OÖ Raumordnungsgesetz ist davon auszugehen, daß unter einer " Anlage " im Sinne des § 18 Abs 5 OÖ ROG unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, dh durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 mit dem der " Anlage " im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland ua nur solche " Anlagen " errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken " dienender Anlagen " (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040130.X01Im RIS seit
20.10.1992