RS VwGH Erkenntnis 1992/10/20 91/04/0034

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Einen Marktplatz BEZIEHEN kann iSd

§ 30 Z 1 Villacher Marktordnung nur bedeuten, sich in der Absicht, eine Markttätigkeit zu entfalten, auf dieser Fläche niederzulassen; BENÜTZEN kann nur heißen, auf dieser Fläche die Markttätigkeit auszuüben. Das Abstellen eines Pkw (bzw das Abgestelltlassen) ist kein Benützen bzw Beziehen iSd § 30 Z1 Villacher Marktordnung.

Im RIS seit
20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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