Index
L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Liegt dem Bescheid des Stadtsenates kein rechtmäßig zustande gekommener Kollegialbeschluß zugrunde, ist er als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040188.X01Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012