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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0161 5Stammrechtssatz
Bei der Prognose, wann der Lenker seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob dem betreffenden Besitzer einer Lenkerberechtigung der Führerschein vorläufig abgenommen wurde oder nicht; die Auslegung des § 73 Abs 4 KFG darf nicht dazu führen, daß auf Grund der Art ihrer Berechnung die Zeit nach § 73 Abs 2 bei demjenigen, dem der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, früher endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110092.X02Im RIS seit
19.03.2001