RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0108

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0109

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wird er kurze Zeit später (hier: 75 Minuten) neuerlich beim Lenken eines Kfz betreten, wobei er die "Vorführung zur Atemluftalkoholmessung" verweigert, so hat er zweimal eine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e KFG verwirklicht, wobei es ohne Belang ist, daß dem Beschuldigten nach der ersten Anhaltung nur sein Führerschein abgenommen wurde, nicht jedoch seine Kraftfahrzeugschlüssel.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110108.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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