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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0109Rechtssatz
Hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wird er kurze Zeit später (hier: 75 Minuten) neuerlich beim Lenken eines Kfz betreten, wobei er die "Vorführung zur Atemluftalkoholmessung" verweigert, so hat er zweimal eine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e KFG verwirklicht, wobei es ohne Belang ist, daß dem Beschuldigten nach der ersten Anhaltung nur sein Führerschein abgenommen wurde, nicht jedoch seine Kraftfahrzeugschlüssel.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110108.X04Im RIS seit
11.07.2001