RS Vwgh 1992/10/20 90/04/0266

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §9 Abs2 idF 1988/399;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Einräumen einer zweimonatigen Frist (mit Verlängerungsmöglichkeit auf sechs Monate) bzw einer von vornherein sechsmonatigen Frist gem § 9 Abs 2 GewO 1973 erscheint durchaus sachlich und als ein adäquater Kompromiß zwischen dem - auch vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis E VfSlg 9725/1983) als sachlich qualifizierten - Erfordernis, daß bei konzessionierten Gewerben ein gem § 9 Abs 1 GewO 1973 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sein muß, daß aber bei Wegfall eines solchen Geschäftsführers für die Neubestellung und Neugenehmigung eines Geschäftsführers eine Frist gewährt wird, während der das betreffende konzessionierte Gewerbe - ausnahmsweise - ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer weiter ausgeübt werden darf. Der VwGH sieht sich daher im Beschwerdefall nicht veranlaßt, einen Gesetzesprüfungantrag im Grunde des Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040266.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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