RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art7;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in JBl Nr 7/1993, S 470-475

Rechtssatz

Der Umfang, in dem der Gesetzgeber einem Sicherungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Einkommensausfällen durch kompensatorische gesetzgeberische Maßnahmen Rechnung trägt, ist das Ergebnis einer (sozialpolitischen) politischen Entscheidung, bei der dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Abgrenzung nach sachlichen Gesichtspunkten (Art 7 B-VG) - ein erheblicher rechtspolitischer Spielraum zukommt. Es kann daher in dem Umstand allein, daß ein (dem Verwaltungsgerichtshof durchaus nachvollziehbares) auch bei Karenzierung und nicht nur bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegendes Sicherungsbedürfnis vom Gesetzgeber nicht befriedigt wird, nicht schon das Vorliegen einer Gesetzeslücke erblickt werden, die dann im Interpretationsweg (hier: im Wege einer Korrektur des Begriffes der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG) geschlossen werden müßte.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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