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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine unzulässige oder verspätet eingebrachte Berufung im Sinne einer Abweisung der Berufung meritorisch anstatt dieselbe als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, so ist diese Entscheidung objektiv rechtswidrig. Die Abweisung der Berufung statt der Zurückweisung bedeutet dabei auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, wenn dem Berufungswerber die Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wird (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040278.X01Im RIS seit
20.10.1992