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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/08/0084 8 (Das bloße Vorbringen des Arbeitslosen in der Berufung, es würde dieser Entzug der Unterstützung für ihn eine soziale Härte darstellen, weil er über keinerlei sonstige Mittel verfüge, stellt keine Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründen dar.)Stammrechtssatz
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 2 AlVG können - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich ist - nur solche Gründe sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 10 Abs 1 (oder § 11) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl etwa die bei Dirschmied, AlVG2, S 85 und 223 gegebenen Hinweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080042.X06Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010