RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0096

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (Hinweis E 12.1.1961, VwSlg 5466 A/1961)(hier: strittig war die Pachtung von Grundflächen für die Beitragsgrundlage gem § 23 BSVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080096.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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