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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §1438;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/08/0113 91/08/0114Rechtssatz
Die Anfechtung einer über Initiative des Sozialhilfeempfängers vorgenommenen einverständlichen Aufrechnung seiner öffentlich-rechtlichen Forderung gegen das Land Wien als Sozialhilfeträger und der privatrechtlichen Forderung dieses Rechtsträgers gegen ihn (hier: unverzinsliches Darlehen für die Reparatur eines Fernsehgerätes) mit dem Ziel der begehrten Rückzahlung bereits geleisteter Rückzahlungsraten ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080068.X01Im RIS seit
13.07.2001