RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1438;
AVG §1;
JN §1;
SHG Wr 1973 §20 Abs3;
SHG Wr 1973 §21 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/08/0113 91/08/0114

Rechtssatz

Die Anfechtung einer über Initiative des Sozialhilfeempfängers vorgenommenen einverständlichen Aufrechnung seiner öffentlich-rechtlichen Forderung gegen das Land Wien als Sozialhilfeträger und der privatrechtlichen Forderung dieses Rechtsträgers gegen ihn (hier: unverzinsliches Darlehen für die Reparatur eines Fernsehgerätes) mit dem Ziel der begehrten Rückzahlung bereits geleisteter Rückzahlungsraten ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080068.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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