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L71062 Marktordnungen KärntenNorm
GewO 1973 §331;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 91/04/0034 1Stammrechtssatz
Einen Marktplatz BEZIEHEN kann iSd
§ 30 Z 1 Villacher Marktordnung nur bedeuten, sich in der Absicht, eine Markttätigkeit zu entfalten, auf dieser Fläche niederzulassen; BENÜTZEN kann nur heißen, auf dieser Fläche die Markttätigkeit auszuüben. Das Abstellen eines Pkw (bzw das Abgestelltlassen) ist kein Benützen bzw Beziehen iSd § 30 Z1 Villacher Marktordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040357.X02Im RIS seit
20.10.1992