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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §410 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Sicherstellungsauftrag nach § 66 ASVG setzt bei sinngemäßer Anwendung der § 232 und § 233 BAO voraus, daß der Tatbestand verwirklicht ist, an den die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen knüpfen. Das bedeutet, daß diese Verpflichtung bereits entstanden sein muß. Bei einem potentiell Haftpflichtigen entsteht sie jedoch nicht - wie beim Beitragsschuldner - kraft Gesetzes; die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach § 67 ASVG setzt vielmehr deren bescheidmäßigen Ausspruch gegenüber dem Haftpflichtigen voraus
(Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080135.X03Im RIS seit
20.10.1992