RS Vwgh 1992/10/20 92/14/0163

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres kann nur Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber sein, aus dem auch die sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs 8 lit a erster Fall EStG 1988 stammen. Das Fehlen solchen Arbeitslohnes ist daher kein Arbeitslohn Null, aus dem sich ein Belastungsprozentsatz Null ergäbe. Eine Umrechnung von Arbeitslohn für kürzere als ein volles Kalenderjahr fassende Zeiträume auf den Arbeitszeitraum eines vollen Kalenderjahres zur Gewinnung der Vergleichsgröße des § 67 Abs 8 EStG 1988 ist mit dem äußersten Wortsinn des Gesetzes vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140163.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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