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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §67 Abs8 lita;Rechtssatz
Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres kann nur Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber sein, aus dem auch die sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs 8 lit a erster Fall EStG 1988 stammen. Das Fehlen solchen Arbeitslohnes ist daher kein Arbeitslohn Null, aus dem sich ein Belastungsprozentsatz Null ergäbe. Eine Umrechnung von Arbeitslohn für kürzere als ein volles Kalenderjahr fassende Zeiträume auf den Arbeitszeitraum eines vollen Kalenderjahres zur Gewinnung der Vergleichsgröße des § 67 Abs 8 EStG 1988 ist mit dem äußersten Wortsinn des Gesetzes vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140163.X01Im RIS seit
11.07.2001