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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0216 2 (iS eines Abspruches nach § 57g HKG über Art und Ausmaß der Umlagepflicht der Gewerbetreibenden sind auch die für deren Zugehörigkeit in Betracht kommenden Landesgremien im Spruch anzuführen).Stammrechtssatz
Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040154.X02Im RIS seit
20.10.1992