RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0216 2 (iS eines Abspruches nach § 57g HKG über Art und Ausmaß der Umlagepflicht der Gewerbetreibenden sind auch die für deren Zugehörigkeit in Betracht kommenden Landesgremien im Spruch anzuführen).

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040154.X02

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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