RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0096

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, daß Mähdrescher und Traktoren zufolge der besonderen - impulshaltigen - Charakteristik ihrer Motorengeräusche an einer benachbarten Tankstelle lärmtechnisch und in der Folge auch medizinisch anders zu beurteilende akustische Störwirkungen entfalten können als ein - wenn auch nicht lärmarm konstruierter und in einer geräuschvollen und forcierten Fahrweise betriebener - Lkw. Der technische und medizinische Sachverständige haben eine Beurteilung dieser Frage in ihre Sachverständigengutachten einzubeziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040096.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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