RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0108

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/03/0213 2

Stammrechtssatz

Daß jemand wegen eines Vergehens nach § 81 Z 2 StGB nicht verurteilt worden ist, stellt keine Entscheidung einer Frage dar, die in Ansehung eines Schuldspruches nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO eine bindende Vorfragenentscheidung zum Inhalt gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110108.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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