RS Vwgh 1992/10/20 88/14/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung betreffend Arbeitnehmerwohnraum bei Kleinbetrieben und Mittelbetrieben (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204), wenn im konkreten Fall ein besonderer betrieblicher Anlaß für die Wohnraumanschaffung vorliegt, weil die Abgabepflichtige in einem ländlichen Gebiet, in dem qualifizierte Arbeitskräfte nicht ohne weiteres ersetzbar sind, mit der Wohnraumanschaffung die bereits erfolgte Kündigung einer bewährten Arbeitskraft wieder rückgängig machen wollte (und auch konnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140178.X03

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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