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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgÄG 1989;Rechtssatz
§ 295 Abs 3 BAO ist auch in der Fassung des AbgÄG 1989, 1989/660, nicht dahingehend auszulegen, daß ein Bescheid EINES ABGABEPFLICHTIGEN nach dieser Bestimmung zu ändern ist, wenn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen, wäre bei seiner Erlassung ein "anderer" Bescheid EINES ANDEREN ABGABEPFLICHTIGEN bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140026.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012