RS Vwgh 1992/10/20 92/14/0026

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1989;
BAO §295 Abs3 idF 1989/660;

Rechtssatz

§ 295 Abs 3 BAO ist auch in der Fassung des AbgÄG 1989, 1989/660, nicht dahingehend auszulegen, daß ein Bescheid EINES ABGABEPFLICHTIGEN nach dieser Bestimmung zu ändern ist, wenn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen, wäre bei seiner Erlassung ein "anderer" Bescheid EINES ANDEREN ABGABEPFLICHTIGEN bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140026.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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