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L71062 Marktordnungen KärntenNorm
GewO 1973 §331;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Z 1 Villacher Marktordnung ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 1 und Abs 3 legcit im Spruch des Straferkenntnisses durch die Angabe der Uhrzeit zu konkretisieren, da ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040357.X01Im RIS seit
20.10.1992