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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung zu vereinbaren. Unvereinbar erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof hingegen, einerseits an der Fortdauer des (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses festzuhalten, gleichzeitig jedoch die Rechtsfolgen der BEENDIGUNG dieses Beschäftigungsverhältnisses zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X03Im RIS seit
18.10.2001