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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §29 Abs4;Rechtssatz
Eine schwerwiegende Verletzung der Vorschriften über die Lagerung von und den Verkehr mit Giften einschließlich der darüber zu führenden Aufzeichnungen rechtfertigt für sich allein schon die Annahme des Mangels der Verläßlichkeit einer Person iSd § 29 Abs 4 ChemG 1987.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110143.X04Im RIS seit
20.10.1992