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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080114.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012