RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0114

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §59;

Rechtssatz

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080114.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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