RS Vwgh 1992/10/20 88/14/0178

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Auch ein ungewöhnlicher Aufwand, der der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes nicht erwächst, kann betrieblich veranlaßt sein (hier: Die betriebliche Veranlassung lag in dem Bestreben der Abgabepflichtigen, eine langjährige Ordinationsgehilfin, mit deren Leistungen sie sehr zufrieden war, die aber im Hinblick auf den Verlust ihrer bisherigen Wohnmöglichkeit das Dienstverhältnis zur Abgabepflichtigen bereits aufgekündigt hatte, weiterhin an ihren Betrieb zu binden - Erwerb bzw Adaptierung eines Bungalows zugunsten der Angestellten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140178.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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