RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §58 Abs2;
ZDG 1986 §14;

Rechtssatz

Ein Eingehen auf familiäre Umstände in Bescheiden betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gem § 14 ZDG ist mangels rechtlicher Relevanz nicht am Platz (hier:

behauptete Notwendigkeit des unbehinderten Abschlusses des Medizinstudiums).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Pflegezulage Hilflosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110215.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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