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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Der Ausschluß der sonst mit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen (wie zB Liquidierung der Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung) läßt - ungeachtet ihrer neben anderen Umständen auch in Betracht zu ziehenden INDIZwirkung - FÜR SICH ALLEIN genommen im allgemeinen noch keine eindeutigen Schlußfolgerungen zu, ob Unterbrechung oder bloße Karenzierung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X10Im RIS seit
18.10.2001