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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §861;Beachte
Besprechung in JBl Nr 7/1993, S 470-475Rechtssatz
Ist eine Vereinbarung hinsichtlich der Frage, ob Unterbrechung oder (bloße) Karenzierung gewollt war, undeutlich, so wäre in solchen Fällen im Zweifel - entsprechend der maßgeblichen Übung des redlichen Verkehrs - Unterbrechung anzunehmen, da dadurch am Vertrag als gültig festgehalten werden kann, jedoch die - Sittenwidrigkeit indizierenden - einseitigen Nachteile für den Arbeitnehmer vermieden werden. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, für den Fall der "Fortsetzung" des Arbeitsverhältnisses die Zeit der Unterbrechung für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, zu berücksichtigen (anzurechnen), stünde einem solchen Vertragsverständnis nicht von vornherein entgegen, weil es den Parteien des Arbeitsvertrages freisteht, günstigeres als das (zwingende) Recht zu vereinbaren. Wäre hingegen der Parteiwille zweifelsfrei auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen, so stünden für den Fall der Sittenwidrigkeit der Aussetzungsvereinbarung der Arbeitnehmerin zwar die sich daraus allenfalls ergebenden arbeitsrechtlichen Ansprüche zu, sie wäre aber nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG anzusehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X12Im RIS seit
18.10.2001