RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
ABGB §914;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in JBl Nr 7/1993, S 470-475

Rechtssatz

Ist eine Vereinbarung hinsichtlich der Frage, ob Unterbrechung oder (bloße) Karenzierung gewollt war, undeutlich, so wäre in solchen Fällen im Zweifel - entsprechend der maßgeblichen Übung des redlichen Verkehrs - Unterbrechung anzunehmen, da dadurch am Vertrag als gültig festgehalten werden kann, jedoch die - Sittenwidrigkeit indizierenden - einseitigen Nachteile für den Arbeitnehmer vermieden werden. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, für den Fall der "Fortsetzung" des Arbeitsverhältnisses die Zeit der Unterbrechung für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, zu berücksichtigen (anzurechnen), stünde einem solchen Vertragsverständnis nicht von vornherein entgegen, weil es den Parteien des Arbeitsvertrages freisteht, günstigeres als das (zwingende) Recht zu vereinbaren. Wäre hingegen der Parteiwille zweifelsfrei auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen, so stünden für den Fall der Sittenwidrigkeit der Aussetzungsvereinbarung der Arbeitnehmerin zwar die sich daraus allenfalls ergebenden arbeitsrechtlichen Ansprüche zu, sie wäre aber nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG anzusehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X12

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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