RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/02/0169 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind an die Feststellung des Strafgerichtes "über die Alkoholisierung der Partei" nicht gebunden, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß die Verwaltungsbehörden frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen haben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO vorliegt, und daher eine derartige Bindung nicht besteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0135).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110108.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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