RS Vwgh 1992/10/20 92/14/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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