RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §38;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in JBl Nr 7/1993, S 470-475

Rechtssatz

Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Zeiträume des Entfalles der Arbeitspflicht und der Entgeltspflicht abgesprochen, sondern diese nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt hat, ist die belangte Behörde daher gemäß § 38 AVG berechtigt (und in Ermangelung eines anhängigen Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet), diese (privatrechtliche) Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X09

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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