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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §201;Rechtssatz
Für die Strafbarkeit der dem Besch (Gewerbetreibenden) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 13 GewO 1973 ist rechtlich bedeutungslos, daß dem Gewerbetreibenden die privatrechtliche Verfügungsgewalt (als Mieter) über die genehmigungslos hinzugenommenen Betriebsflächen zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040136.X02Im RIS seit
20.10.1992Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008