RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0136

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §201;
GewO 1973 §368 Z13 idF 1988/399;

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit der dem Besch (Gewerbetreibenden) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 13 GewO 1973 ist rechtlich bedeutungslos, daß dem Gewerbetreibenden die privatrechtliche Verfügungsgewalt (als Mieter) über die genehmigungslos hinzugenommenen Betriebsflächen zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040136.X02

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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