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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0132 1Stammrechtssatz
Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Als derartige "Rechtsvorschriften" kommen nicht nur generelle Normen, im konkreten Fall also nur der Flächenwidmungsplan, in Betracht. Als Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 sind vielmehr auch die Rechtslage gestaltende individuelle Rechtsnormen, wie sie insbesondere Bewilligungsbescheide der Baubehörde darstellen, anzusehen
(Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0195, 14.11.1989, 89/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040167.X01Im RIS seit
11.07.2001