RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §455 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sind nicht schon deshalb Bescheide, weil die Genehmigung oder Versagung der Satzungsänderung mit Bescheid zu erfolgen hätte. Die Frage, ob dieser (erforderliche) Bescheid bereits erlassen wurde, sowie ferner, ob ein bestimmtes Schriftstück diesen Bescheid darstellt, ist vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Zugrundelegung der für die Behörde geltenden Rechtsvorschriften des 03ten Teiles des AVG zu beurteilen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080141.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten