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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §455 Abs1;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sind nicht schon deshalb Bescheide, weil die Genehmigung oder Versagung der Satzungsänderung mit Bescheid zu erfolgen hätte. Die Frage, ob dieser (erforderliche) Bescheid bereits erlassen wurde, sowie ferner, ob ein bestimmtes Schriftstück diesen Bescheid darstellt, ist vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Zugrundelegung der für die Behörde geltenden Rechtsvorschriften des 03ten Teiles des AVG zu beurteilen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080141.X02Im RIS seit
25.01.2001