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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Reagiert ein vermittelter Arbeitsloser im ersten, primär der Vereinbarung eines persönlichen Vorstellungstermines dienenden Telefongespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw einer zur Begründung des Dienstverhältnis zuständigen Angestellten auf die Beantwortung der von ihm gestellten Frage nach der Entgelthöhe mit der Erklärung, er wolle sich noch bei der Gewerkschaft erkundigen; "falls der Kollektivvertrag entspricht", werde er bei der Firma "vorbeikommen" bzw er wolle "jetzt noch bei der Gewerkschaft fragen, ob das dem Kollektivvertrag entspricht, wenn der Lohn in Ordnung" sei, werde er "persönlich vorstellen kommen", so kann dies der potentielle Dienstgeber nicht anders auffassen, als daß ihm der Arbeitslose eine "rechtswidrige Vorgangsweise", nämlich die Absicht, das künftige Beschäftigungsverhältnis in einer gegen § 3 ArbVG verstoßenden Weise zu begründen, zumindest zutraut. Wenn der potentielle Dienstgeber daraufhin die für die Begründung eines Dienstverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses notwendige Vertrauensbasis von vornherein von seiten des künftigen Dienstnehmers in Frage gestellt sieht und deshalb weitere Gespräche über die Begründung dieses Dienstverhältnisses ablehnt, so stellt dies keineswegs eine außergewöhnliche Reaktion des potentiellen Dienstgebers dar, die für den Arbeitslosen nicht "voraussehbar" sein mußte. Mit dem geschilderten Verhalten hat der Arbeitslose vielmehr das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080042.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010