RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0172

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Dienstnehmer Gartenbaubetriebe Wr NÖ Bgld;

Rechtssatz

Erst durch Vergleich der konkreten Aufgaben und Tätigkeiten des Dienstnehmers im Betrieb mit dem sich aus der Berufsbildbeschreibung ergebenden Anforderungsprofil kann die Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe beurteilt werden. Der höhere Ausbildungsstand allein rechtfertigt nicht bereits die Höherstufung (hier KollV Gartenbaubetrieb der Bundesländer Wien, NÖ und Bgld, Lohnstufe "Obergärtner").

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnSondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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