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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Erst durch Vergleich der konkreten Aufgaben und Tätigkeiten des Dienstnehmers im Betrieb mit dem sich aus der Berufsbildbeschreibung ergebenden Anforderungsprofil kann die Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe beurteilt werden. Der höhere Ausbildungsstand allein rechtfertigt nicht bereits die Höherstufung (hier KollV Gartenbaubetrieb der Bundesländer Wien, NÖ und Bgld, Lohnstufe "Obergärtner").
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnSondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009