Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Ktn. FremdenverkehrsabgabeG; V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. Juni 1975, mit der eine Fremdenverkehrsabgabe ausgeschrieben wird; Abstellen der Höhe der Fremdenverkehrsabgabe auf den im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Umsatz nicht unsachlich; Durchschnittsbetrachtung; Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung des Gesetzes und der V
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Prüfungsmaßstab, Grundrechte, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzverfahren, Kompetenz Bund - Länder, BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B84.1984Dokumentnummer
JFR_10149385_84B00084_01