RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0150

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO VwGH 1965 Art14 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;

Rechtssatz

Unter "Sachverhalt" im Sinne des § 28 Abs 1 Z 3 VwGG ist bei Beschwerden nach Art 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen. Der angeführte Sachverhalt soll den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls aufgrund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gem § 38 Abs 2 VwGG zu erkennen und in der Begründung des Erkenntnisses gemäß Art 14 Abs 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Beurteilung des Falles maßgebenden Sachverhalt darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110150.X01

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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