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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0061 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 73 Abs 2 KFG hat durch die Einfügung "unbeschadet des Abs 3" für den Fall des Nichtvorliegens der Vorausetzungen nach Abs 3 keine inhaltliche Änderung erfahren. Eine Schlußfolgerung, es komme nur die "Mindestentziehungsdauer" von drei Monaten in Betracht, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110092.X01Im RIS seit
19.03.2001