RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0107

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Arbeitswilligkeit eines Hilfesuchenden im Sinne des § 13 Abs 5 Wr SHG in Verbindung mit § 9 Abs 1 Wr SHG besteht keine Bindung der Sozialhilfebehörden an rechtskräftige Bescheide der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung, mit denen nach § 10 AlVG (allenfalls in Verbindung mit § 38 AlVG) ein Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) wegen der Weigerung des Arbeitslosen, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene (im Sinn des § 9 AlVG) zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder wegen der Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung ausgesprochen wird. Eine solche Bindung besteht schon deshalb nicht, weil der Begriffsinhalt der Arbeitswilligkeit (Arbeitsunwilligkeit) nach § 13 Abs 5 Wr SHG kraft ausdrücklicher Verweisung nach den Kriterien des § 9 Abs 1 Wr SHG und nicht nach jenen der § 9 bis § 11 AlVG bestimmt wird.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080107.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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