RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0247

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0249 92/02/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020247.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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