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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, dessen tatsächliches Gesamtgewicht über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht lag und dessen Bereifung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, als Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers gehandelt hat, vermag ein Verschulden nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020189.X01Im RIS seit
12.06.2001