RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991 Art1a Z2;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 48 Abs 1 Z 4 iVm Art IA Z 2 PauschV VwGH 1991 spricht gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für Verhandlungsaufwand. Es entspricht auch dem Wesen einer Pauschalierung, daß es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020148.X03

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten