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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a;Rechtssatz
Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 48 Abs 1 Z 4 iVm Art IA Z 2 PauschV VwGH 1991 spricht gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für Verhandlungsaufwand. Es entspricht auch dem Wesen einer Pauschalierung, daß es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020148.X03Im RIS seit
21.10.1992