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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Hängt die Fällung einer Sachentscheidung lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, ist die Behandlung der Beschwerde gem § 33a VwGG abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020189.X02Im RIS seit
12.06.2001