RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/02/0134 2

Stammrechtssatz

§ 29 b Abs 4 StVO stellt nicht auf den künftigen, sondern auf den derzeit bestehenden körperlichen Zustand der betreffenden Person ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020125.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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