Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §99 Abs5;Rechtssatz
Als kurvenreich kann eine Straße nur dann bezeichnet werden, wenn sie in rascher Abfolge, also auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke mehrere Kurven mit kleinen Radien aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012