RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Als kurvenreich kann eine Straße nur dann bezeichnet werden, wenn sie in rascher Abfolge, also auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke mehrere Kurven mit kleinen Radien aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten