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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl dazu Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch § 9 Abs 1 VStG anzuwenden. Die Bestimmungen über das Gemeindeaufsichtsrecht (Art 119a B-VG und die darauf bezughabenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen) bieten keinen Anlaß, im Wege der Auslegung Gemeinden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG auszunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009