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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Behörde hat dann mit einer Einschätzung der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012