RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0145

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Die Behörde hat dann mit einer Einschätzung der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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