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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Es bedeutet keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, wenn die belangte Behörde als Tatzeit lediglich einen Zeitpunkt angab, obwohl die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs 5 und § 52 Z 10a StVO nur innerhalb eines - allerdings sehr kurzen - Zeitraumes verwirklicht werden konnten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020140.X03Im RIS seit
11.07.2001