RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0140

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, wenn die belangte Behörde als Tatzeit lediglich einen Zeitpunkt angab, obwohl die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs 5 und § 52 Z 10a StVO nur innerhalb eines - allerdings sehr kurzen - Zeitraumes verwirklicht werden konnten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020140.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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